Nach unserer Recherche könnte es sein, dass Sie bis 05.12.2015 ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder eine Ersatzmaßnahme durchgeführt haben müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem überarbeiteten „Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (EDL-G) vom 21.04.2015.
Die Verpflichtung besteht, wenn ein Unternehmen mehr als 250 Mitarbeiter, einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Verbund- und Partnerunternehmen anteilig bzw. voll eingerechnet werden. Die Verpflichtung gilt für alle Branchen. Sie trifft daher ca. 50.000 Unternehmen in Deutschland. Bei Nichtumsetzung sieht das EDL-G Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Das ist ein Vielfaches dessen, was die Durchführung eines Energieaudits i. d. R. kostet.
Ziel des Gesetzes ist es, die Effizienz der Energienutzung zu steigern. Dazu legt die Bundesregierung Energieeinsparrichtwerte sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele fest. Die Energieeffizienzmaßnahmen sollen dabei kostenwirksam sein. In der Regel übersteigen bereits die Einsparungen aus Effizienzmaßnahmen mit keinem/geringem Investitionsbedarf die Kosten für die Durchführung des Energieaudits deutlich. Im entsprechenden Fall hilft Ihnen das Gesetz also beim Kostensparen.
Wenn Sie Interesse an weiteren Informationen haben oder die Durchführung eines Energieaudits beauftragen möchten, sprechen sie uns bitte direkt an.