Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. LL Lichttechnik GmbH
Im Weiteren „Firma“ genannt
§ 1 Geltungsbereich
Wir liefern ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Vertragsabschluss
a. Die Angebote von der Firma sind freibleibend und unverbindlich. Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muss der Kunde hinnehmen soweit es ihm zumutbar ist, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt. Ausgenommen sind die Eigenschaften, die ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
b. Alle Angebote gelten solange der Vorrat reicht. Irrtümer bleiben vorbehalten.
c. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die Firma.
d. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
e. Ist der Besteller Kaufmann gelten ergänzend die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE
§ 3 Ausführung des Vertrages durch Tochtergesellschaften / verbundene Unternehmen
Die Firma kann mit ihr verbundene Unternehmen an ihrer Stelle in den Vertrag mit dem Kunden eintreten lassen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall freigestellt, sich vom Vertrag zu lösen. Tritt jedoch ein verbundenes Unternehmen in den Vertrag mit der Firma ein, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für dieses Vertragsverhältnis vollumfänglich weiter.
§ 4 Liefer- und Leistungsbedingungen
Tritt die Firma wegen Nichtverfügbarkeit der Ware vom Kaufvertrag zurück, verpflichten wir uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und erhaltene Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Diese Regelung gilt auch im Falle der Nacherfüllungsansprüche. Ist die bestellte Ware nicht oder nicht mehr verfügbar, behalten wir uns außerdem vor, vor Verbindlichkeit der Bestellung eine nach Preis und Qualität gleichwertige Ware anzubieten. Nach Verbindlichkeit der Bestellung behalten wir uns das Recht vor, im Einzelfall eine im Preis gleichwertige Ware ohne Einschränkung der bestellten Qualität und Funktionalität anzubieten. Der Kunde ist nicht verpflichtet, das neue Angebot anzunehmen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
a. Wir liefern gegen Vorauskasse oder Nachnahme (Zusatzgebühren bei Nachnahme
entsprechend der aktuellen Kosten der Anbieter). Gegen Rechnung beliefern wir nur uns bekannte Unternehmen, sofern deren Bonität bescheinigt wurde.
b. Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Mahngebühren in Höhe von EUR 10,- sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
c. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, ist die Firma nicht verpflichtet, die Lieferung auszuführen, bis der Kunde Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat.
d. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit schriftlicher Einwilligung der Firma aufrechnen und nur in solchen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
e. Dem Kunden bleibt dabei der Nachweis unbenommen, dass der Firma kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Firma ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Zahlungen mit Scheck oder Wechsel stellen keine Barzahlung dar, sondern werden nur erfüllungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks ist die Firma nicht verpflichtet. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn die Firma verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bei der Rechnungsbegleichung per Bankeinzug wird die Ware erst dann Eigentum des Bestellers, wenn der Betrag vollständig und ohne Widerruf der Lastschrift eingezogen werden konnte.
§ 6 Sachmängel und Gewährleistung
Die Firma haftet nach den gesetzlichen Regelungen. Es gelten jedoch vorrangig stets die Herstellergewährleistungsbedingungen. Die Gewährleistungsansprüche der Firma gegenüber den Lieferantenfirmen werden dem Kunden abgetreten. Die Firma behält sich jedoch das Recht vor, eigene Ansprüche, die sich aus Mängeln der Ware und/oder aus dem Vertrag mit dem Lieferanten ergeben, gegen den Lieferanten geltend zu machen.
a. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Übergabe der Ware.
b. Für Sachmängel haftet die Firma wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Firma nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Zunächst ist der Firma Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
c. Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen.
§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche
a. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden oder wenn grobes Verschulden der Firma vorliegt.
b. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
c. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, sowie ein Maximalbetrag von 5 Mio Euro.
d. Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Firma und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 8 Haftungausschluss
Die Firma haftet nicht, wenn die CE wegen Umbau der Lampen erlischt, sie haftet ebenfalls nicht, wenn die EN 60598 Absatz 4.22, oder EN 12494-1 nicht mehr erfüllt wird. Der Ausfall einzelner LED’S, bzw. Helligkeitsverlust der technologisch bedingt ist, stellt keinen Mangel dar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
a. Die Firma behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen von dem Kunden bezahlt wird, denn in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderungen der Firma. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für die Firma.
b. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Kunden schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma ab. Bei Veräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, erfasst die Abtretung die dem Rechnungswert der Ware entsprechende erstrangige Teilforderung. Die Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Kunden auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Kunde mit seinen Kunden vereinbart. Auf Verlangen hat der Kunde die Forderungsabtretungen offen zu legen und jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an die Firma abgetretenen Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen.
c. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist die Firma nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an die Firma abzutreten. Der Kunde gestattet der Firma unwiderruflich das Betreten der Räume des Kunden, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um der Firma die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.
d. Übersteigt der Wert der Sicherung der Firma nachhaltig und unter Einschluss der Vorausabtretungen ihre Forderungen um 20%, so ist sie auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm eingeräumte Sicherheiten nach ihrer (der Firma), Wahl freizugeben, bis der Wert der verbleibenden Sicherungen die Forderungen der Firma um weniger als 20% übersteigt. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis der Firma, abzüglich 10%, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.
e. Dem Kunden ist ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
§ 10 Geltendes Recht und Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die obigen Bedingungen gelten für Werklieferungsverträge und Werkverträge entsprechend. Für den Fall, dass beide Parteien Kaufleute sind, wird Stuttgart als örtlich zuständiger Gerichtsstand vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.